Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Unsere AGB gelten für die gesamten gegenwärtigen und künftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden. Entgegen stehenden allg. Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners widersprechen wir hiermit ausdrücklich auch insoweit, als in unseren AGB Regelungen nicht enthalten sind und die AGB des Bestellers gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, sie aufheben oder sie außer Kraft setzen. Soweit Regelungen in unseren AGB nicht enthalten sind, gilt ausschließlich Deutsches Recht.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung unseres Vertragspartners ist ein bindendes Angebot.
2. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb der Frist die bestellte Ware zugesendet wird.
3. Für den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen sind allein die schriftliche Bestellung des Kunden und die Auftragsbestätigung, sofern dem Kunden eine solche zugesandt wurde, maßgebend. Der Kunde hat die Auftragsbestätigung unverzüglich zu überprüfen und etwaige Abweichungen von seiner Bestellung schriftlich mitzuteilen.
4. Für alle Erklärungen der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Vertrages wird ausdrücklich die Schriftform vereinbart. Es wird vermutet, dass in der Bestellung des Kunden bzw. der Auftragsbestätigung sämtliche vertraglichen Vereinbarungen enthalten sind.
5. Unglück in der Vermehrung in unserem Betrieb oder im Betrieb unserer Zulieferer oder höhere Gewalt entbinden uns von dem Auftrag, auch wenn er bestätigt ist. Gleiches gilt für den Fall, dass Entscheidungen von Züchtern und Lizenzgebern es uns unmöglich machen, einen Auftrag zu erfüllen. Die Leistungsbefreiung tritt dann nur ein, wenn wir das Leistungshindernis nicht zu vertreten haben. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers ist für diese Fälle ausgeschlossen.
6. Die Preise unserer Preislisten sind Nettopreise ab Betrieb. Hinzu kommen Transport-, Versicherungs-, Verpackungs-, Lizenzgebühren und die gesetzliche Mehrwertsteuer.
§ 3
1. Die Lieferung erfolgt ab Betrieb. Mit der Bereitstellung der Ware zur Verladung geht die Gefahr auf den Besteller über.
2. Der Versand erfolgt per LKW, Bahn oder Post und wird gesondert in Rechnung gestellt.
§ 4
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die in Rechnung gestellten Beträge ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
2. Sofern zwischen uns und unserem Kunden ein Zahlungsziel vereinbart wird, kommt der Kunde automatisch, ohne daß es einer weiteren Mahnung bedarf, mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug (§ 286 II Nr. 2 BGB). Der Rechnungsbetrag ist nach Ablauf des Zahlungszieles mit dem gesetzlichen Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
3. Ist kein Zahlungsziel vereinbart (Ziffer 2), so tritt Zahlungsverzug entweder durch eine Mahnung oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. Der Kunde hat für jede weitere Mahnung einen Betrag in Höhe von 10,00 € zu zahlen, sofern wir keinen höheren bzw. der Kunde keinen niedrigeren Schaden nachweist. § 353 HGB bleibt unberührt.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch sich aus dem gleichen Vertragsverhältnis ergibt.
5. Sollte der Kunde mit seiner Gegenleistung aus einem anderen Auftrag der Geschäftsbeziehung in Verzug sein, sind wir berechtigt, ohne dass es der Fälligkeit unseres Zahlungsanspruchs bedarf, von einem Zurückbehaltungsrecht bis zur Erledigung der Verpflichtungen des Kunden aus dem Altauftrag Gebrauch zu machen.
§ 5
1. Das gelieferte Pflanzenmaterial bleibt in jeder Wachstumsphase, auch nach Weiterverarbeitung, bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch unseren Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
3. Unser Kunde tritt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen im voraus auch insoweit – ohne jede Ausnahme – an uns ab, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der von uns gelieferten Vorbehaltsware nur solche Gegenstände, die entweder dem Kunden gehörten oder aber nur unter dem einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt unser Kunde die gesamte Hauptforderung an uns ab.
4. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten, steht uns ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Lieferung zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
5. Soweit die damit abgetretene Forderung die Höhe des realisierbaren Wertes der jeweils verkauften, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware um 20% übersteigen, werden die Forderungen an den Besteller rückübertragen. Der Besteller ist berechtigt, die an uns abgetretene Forderung so lange selbst einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind berechtigt, das Sicherungseigentum des Abtretungsverhältnisses offen zu legen und die Forderungen des Bestellers im eigenen Namen einzuziehen. Der Käufer verpflichtet sich insoweit mitzuwirken und die Namen seiner Abnehmer bekannt zu geben.
§ 6
Alle besonders gekennzeichneten Sorten sind gesetzlich geschützte Sorten. Sie dürfen nicht vermehrt werden. Das von diesen Sorten gelieferte Pflanzenmaterial darf nur zur Blütezucht verwendet werden. Der Käufer verpflichtet sich, von den geschützten Sorten keine Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile zu verkaufen, tauschen, verleihen oder zu verschenken.
Alle mit einem Sortenschutzzeichen versehenen Sorten unterliegen einer Lizenzgebühr, deren Höhe sich aus der jeweiligen gültigen Preisliste ergibt. Nachvermehrungen ohne gesonderte Erlaubnis sind von diesen Sorten nicht gestattet.
§ 7
1. Die in der Bestellung des Kunden bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermine sind unverbindlich. Sie stehen ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen Selbstbelieferung.
2. Für den Fall, dass die Lieferung des Pflanzenmaterials an uns scheitert, werden wir von unserer Leistungspflicht frei. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Kunde zur Abnahme der bestellten Ware verpflichtet.
§ 8
1. Die Ware ist unmittelbar nach Erhalt auf Beschaffenheit, Mängel und Qualität zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Bei verborgenen Mängeln beginnt die Frist nach deren Entdeckung. Später bei uns eingehende Beanstandungen bleiben unberücksichtigt. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen. Da das Pflanzenmaterial bei der Weiterverarbeitung und Kultur den unterschiedlichsten Einwirkungen ausgesetzt ist, kann für später auftretende Mängel, insbesondere Pflanzenkrankheiten, keine Haftung übernommen werden.
2. Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit der Ware ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit unserem Kunden und nicht aus sonstigen werblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dgl. Die Übernahme einer Garantie z.B. im Sinne von § 443 BGB ist damit nicht verbunden. Dieses gilt insbesondere für Wuchs- und Blühergebnisse, auch wenn diese in Katalogen beschrieben sind.
3. Unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche haften wir für Mängel wie folgt:
a) Wird ein Mangel durch unseren Kunden gerügt, hat unser Kunde unseren Beauftragten Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und zu prüfen und insbesondere die von uns gelieferten Pflanzen auch mit anderen Pflanzen des Kunden zu vergleichen. Wird unseren Beauftragten diese Möglichkeit verwehrt, entfallen in Bezug auf die gerügten Mängel jegliche Gewährleistungsansprüche.
b) Wir leisten ab Ablieferung ein Jahr Gewähr für die Mangelfreiheit der Ware, es sei denn, es gilt eine zwingende längere gesetzliche Gewährleistungspflicht.
c) Für Transportschäden ist der Transportunternehmer verantwortlich.
Die Transportschäden sind in Anwesenheit des Transportunternehmers festzustellen und unverzüglich der Transportfirma und uns schriftlich bekannt zu geben.
d) Wir leisten keine Gewährleistung für unsachgemäße Verwendung und Behandlung der Ware. Gewährleistungsansprüche entfallen weiter bei Beschädigung oder Vernichtung der Ware durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung nach Gefahrübergang.
e) Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Zur Mängelbeseitigung hat uns unser Kunde angemessene Zeit oder Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen uns. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, kann unser Kunde auch vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche gegen uns oder unsere Beauftragten einschließlich sämtlicher Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es ist ein Personenschaden eingetreten. Eine Haftung für nicht vorhersehbare Schäden findet nicht statt.
§ 9
Schadenersatzansprüche unseres Kunden sind auch insoweit ausgeschlossen, als der Kunde uns nach § 478 II BGB auf Ersatz der Aufwendungen in Anspruch nehmen kann, die der Kunde seinerseits an den Verbraucher oder einen anderen Unternehmer leisten musste. Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 478 II BGB besteht nur dann, wenn der Kunde seinen Kunden wiederum entsprechend § 8 Ziffer 1 dieser Geschäftsbedingungen wirksam verpflichtet hat. Wird die von uns gelieferte Ware durch unseren Kunden behandelt, verarbeitet oder in sonstiger Weise verändert, sind wir nicht mehr Lieferant im Sinne von § 478 II BGB, so dass Aufwendungsersatzansprüche aus dieser Vorschrift unserem Kunden nicht zustehen.
§ 10
Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort und für die Lieferung und Zahlung sowie als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unseres Betriebes vereinbart.
§ 11
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird sie durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Übrigen behalten alle anderen Bestimmungen ihre Gültigkeit.